Was der Vermieter verlangen darf — und was nicht
Geschuldet ist der vertragsgemässe Zustand. Das heisst: Ihre Sachen müssen raus, vom Vormieter übernommene Einbauten dürfen bleiben, selbst eingebrachte Einbauten müssen zurückgebaut werden. Dübel und Löcher sind fachgerecht zu verschliessen, ein Anspruch auf frisch gestrichene Wände besteht dagegen nur bei wirksamer Renovierungsklausel — viele davon sind unwirksam. Wir bauen zurück, was zurückgebaut gehört, und beraten Sie beim Rest.